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Arbeitsmedizinische Betreuung

Stethoskop auf Computertastatur, Aufschrift „Arbeitsmedizin“ auf Tastatur © LaSuB

Die arbeitsmedizinische Betreuung dient dem Erhalt und der Förderung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit aller Beschäftigten in den öffentlichen Schulen Sachsens.
Zur Unterstützung der Schulleitung bei der Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben des Gesundheitsschutzes steht dazu jeder Schule eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt zur Seite.

Zu den Aufgaben gehören unter anderem:

  • Beratung der Schulen (Schulleitung und Beschäftigte) und des LaSuB in allen Fragen der Arbeitsmedizin und des Arbeitsschutzes
  • Begehung der Schulen und Erstellung des arbeitsmedizinischen Teils der Gefährdungsbeurteilung sowie Beurteilung der psychischen Belastungen
  • Organisation und Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Einbeziehung in Fragen des Gesundheitsmanagements der Schule
  • Beratung und Empfehlung von präventiven Maßnahmen zum Erhalt der Gesundheit
  • Beratung und Mitwirkung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
  • Beratung zu Fragen der Ersten Hilfe

Eine ausführliche Zusammenstellung finden Sie im Flyer Betriebsarzt - Unterstützung des Schulleiters

Arbeitsmedizinischer Teil der Gefährdungsbeurteilung

Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt begeht dazu regelmäßig die Schule und stellt auftretende Mängel und Gefährdungen fest, beurteilt diese und erstellt eine Dokumentation. Diese steht der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zur Verfügung, um daraufhin eine Abstellung der Mängel durch den jeweiligen Verantwortlichen zu veranlassen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen in der Schule. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann den Beschäftigten als Wunschvorsorge ermöglicht, als Angebotsvorsorge angeboten oder als Pflichtvorsorge vom Arbeitgeber veranlasst werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Die Beschäftigten können dabei alle Teile der Vorsorge wahrnehmen oder auch Teile abwählen. Die Betriebsärztin und der Betriebsarzt unterliegen in jedem Fall der Schweigepflicht, d. h. die Schulleiterin oder der Schulleiter erlangt keine Kenntnis über Inhalte der Vorsorge. Aufgrund der Pflicht zum Führen einer Vorsorgekartei erhält sie bzw. er lediglich Kenntnis darüber, ob die bzw. der Beschäftigte die Vorsorge wahrgenommen hat. 

für Beschäftigte in öffentlichen Schulen Sachsens beinhaltet folgende Leistungen:

  • ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese (nur bei der ersten Wahrnehmung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge), welches u. A. Themen wie Auswirkungen und Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit, die Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie die Betrachtung bestimmter möglicherweise gesundheitlich schädigender Tätigkeiten, beinhaltet,
  • eine körperliche Untersuchung (sofern erforderlich),
  • eine Blutdruckmessung,
  • Laboruntersuchungen (Fettstoffwechsel, Blutzucker),
  • Bestimmung des Herz-Kreislauf-Risikos,
  • präventive Hinweise zum Umgang mit schulbezogenen psychischen Fehlbelastungen, insbesondere dem Burnout-Syndrom,
  • Kontrolle des Impfstandes und Impfberatung,
  • Beratung zu bestehenden Krankheiten/zum Krankheitsverlauf und zum Einfluss dieser auf die berufliche Tätigkeit.

Stellt die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge psychologischen Beratungsbedarf über das Angebot dieser Vorsorge hinaus fest, wird die bzw. der Beschäftigte auf die Möglichkeit eines separaten psychologischen Beratungsgesprächs mit Arbeitspsychologen hingewiesen. Die Annahme dieses Angebotes ist selbstverständlich freiwillig.

umfasst neben einem Beratungsgespräch eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, ggf. mit Feststellung des Erfordernisses einer individuell angefertigten Sehhilfe für die Bildschirmarbeit.

wird den Beschäftigten in Förderschulen sowie in Schulen, bspw. mit Inklusion entsprechender Schüler, nach Feststellung und Beurteilung der Gefährdungen durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt angeboten. Diese beinhaltet neben einem Beratungsgespräch die Überprüfung des Impfschutzes einschließlich serologischer Bestimmungen im Blut, Bestimmung von Blut- und Urinparametern sowie das Angebot (keine Pflicht) von Impfungen gegen Hepatitis A und B. Die Impfkosten bei entsprechenden Gefährdungen werden durch den Arbeitgeber übernommen.

Für bestimmte Fachlehrer, bspw. in Berufsschulen, können aufgrund der Spezifik der Tätigkeiten, weitere spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe als Angebot notwendig werden.

Aktuell gilt für Beschäftigte, die im Landeszentrum für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz (außer Beschäftigte der Verwaltung) sowie für Pflegekräfte die an der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz tätig sind, dass aufgrund der erhöhten Infektionsgefährdung durch regelmäßigen Kontakt mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen der Schülerinnen und Schüler eine Pflichtvorsorge Infektionsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit und im Abstand von 3 Jahren zu veranlassen ist. Inhalte der Vorsorge entsprechen der Angebotsvorsorge, wobei hier mindestens das Beratungsgespräch verpflichtend wahrgenommen werden muss.

Eine weitere Vorsorge dient den präventiven Maßnahmen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Dazu finden Sie weitere Informationen unter der Rubrik Mutterschutz.

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