Beauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz an öffentlichen Schulen in Sachsen
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Beschäftigte mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes schriftlich beauftragen.
Die Anzahl der beauftragten Beschäftigten muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. In der Regel sind bei Ersthelferinnen und Ersthelfern, sowie Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern 5% der Beschäftigten an der Schule auszubilden.
Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen und dem Vorhandensein der Ausstattung der Schule gehören folgende „Beauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz“ dazu:
- Mitglieder des schulischen Krisenstabes
- Innere Sicherheitsbeauftragte
- Brandschutzhelferinnen, Brandschutzhelfer
- Ersthelferinnen, Ersthelfer
- Gefahrstoffbeauftragte
- Strahlenschutzbeauftragte
- Hygienebeauftragte
- Laserschutzbeauftragte
- Projektleiterinnen bzw. Projektleiter für gentechnische Anlagen
Links/Dokumente:
- DGUV Gefahrstoffe im Unterricht
- DGUV Regel 113-018 Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen
- Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
- DGUV Information 211 042 Sicherheitsbeauftragter
- DGUV Information 202-058 Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule
- DGUV Information 202-059 Erste Hilfe in Schulen
- DGUV Information 204-030 Ersthelfer im öffentlichen Dienst
- UK Sachsen 04-01 Notfallmanagement mit Notfallplan UKS
- VwV – Strahlenschutzbeauftragte - Schulen
- Gesetz zur Regelung der Gentechnik – GenTG
- Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV
- Infektionsschutzgesetz