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Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen fügen verschiedene Puzzleteile aus Holz zusammen © Studio Romantic | Adobe Stock

Auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen kann Beschäftigten die Ausübung ihres Berufes erschwert oder eine Teilnahme am Arbeitsprozess nicht mehr möglich sein.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) sollen diese Schwierigkeiten beseitigen oder abmindern. Ziel dabei ist es, die Erwerbsfähigkeit von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen und ihre Erwerbsfähigkeit möglichst auf Dauer zu sichern (§§4,49 SGB IX).

Ansprechpartner für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind z.B.:

Die jeweiligen Sozialgesetze regeln, welcher Rehabilitationsträger im konkreten Fall zuständig ist. Dies richtet sich unter anderem nach der Ursache der Behinderung (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation, sofern hierfür kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Es besteht ein formeller Unterschied zwischen den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den Leistungen der begleitenden Hilfe am Arbeitsleben.

  • Beantragen der Leistungen über die Rehabilitationsträger (laut § 6 SGB IX)
  • Beantragung, wenn Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist
  • Leistungen: z.B. Ausbildungs- und Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Arbeitsplatzausstattung, Hilfsmittel und techn. Arbeitshilfen, …
  • Beantragen der Leistungen über Integrationsämter
  • Beantragung nur möglich, wenn Schwerbehinderung/ Gleichstellung vorliegt
  • Leistungen: z.B. Umbau zu barrierefreien Arbeitsplatz (Rollstuhlrampen, Aufzüge, besondere techn. Ausstattung des Arbeitsplatzes, …)

Mit der Integrationsvereinbarung soll der besonderen Bedeutung der Integration schwerbehinderter Menschen in öffentlichen sächsischen Schulen Rechnung getragen werden.

Die Integrationsvereinbarung thematisiert den Beschäftigungsumfang, den Unterrichtseinsatz, die Stundenplangestaltung, die berufliche Weiterentwicklung und die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes. Sie gibt Hinweise die individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von schwerbehinderten Lehrkräften bei der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung in der Schule zu berücksichtigen. Ebenso sind die Ermäßigungsstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte geregelt.

Aktuelle Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage der Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte.

 

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