Erste Hilfe
Im schulischen Bereich kann es zu medizinischen Notfällen kommen, bei denen eine schnelle Reaktion und Hilfestellung erforderlich ist. Dabei kommt dem ersten Glied der Rettungskette, der Ersten-Hilfe-Leistung, eine besondere Bedeutung zu, da ohne das rechtzeitige Handeln eines Ersthelfers weitere Maßnahmen bspw. lebensrettende Maßnahmen kaum möglich sind.
Deshalb ist jeder gesetzlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, soweit diese erforderlich und der bzw. dem Helfenden den Umständen nach zuzumuten ist und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. (StGB § 323c).
Gemeinsam mit dem Sachkostenträger sorgt die Schulleitung für die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe in der Schule. Dabei ist der Sachkostenträger für die Ausstattung der Schulen mit den vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Einrichtungen verantwortlich.
Die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zu Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern und Helferinnen bzw. Helfern in der Ersten Hilfe ist von der Schulleitung im Rahmen ihrer Unternehmerpflichten zu organisieren. Dazu steht ihr die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt beratend zur Seite.
Alle Lehrkräfte an öffentlichen sächsischen Schulen verfügen entweder über eine Ausbildung als Ersthelferin bzw. Ersthelfer oder als Helferin bzw. Helfer in Erste Hilfe und damit über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, um bei verschiedensten Verletzungen und weiteren erforderlichen Sofortmaßnahmen richtig und schnell handeln zu können.
Das Antragsverfahren zur Kostenübernahme aller Lehrgänge in Erster Hilfe erfolgt durch die Schulleitung bei der Unfallkasse Sachsen in digitaler Form: https://www.uksachsen.de/branchenuebergreifende-themen/erste-hilfe.
Medikamentengabe an Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte in der Schule/ Reaktion bei Notfällen
Im Schulalltag werden Lehrerinnen und Lehrer immer wieder mit chronischen Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern und in diesem Zusammenhang mit einer erforderlichen Medikamentengabe konfrontiert.
Die Gabe von Medikamenten an Schülerinnen und Schüler setzt ein aktives Handeln der Lehrkraft voraus. Es besteht jedoch keine dienstliche Verpflichtung der Lehrkräfte, Medikamente zu verabreichen. Die Verabreichung von Medikamenten durch die Lehrkräfte oder auch pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zählt nicht zu den Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Durch die Übertragung der die Medikamentengabe betreffenden Personensorge von den Eltern auf die jeweilige Lehrkraft kann diese auf freiwilliger Basis tätig werden. Sofern sich eine Lehrkraft dazu entschließt, sollten in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Eltern Mindeststandards geregelt sein.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen Notfälle dar, bei denen gemäß § 323c StGB ohnehin jeder Bürger verpflichtet ist, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Erste Hilfe zu leisten. Zu erbringen ist die erforderliche Hilfe, die unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zumutbar, insbesondere ohne erhebliche Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Hierzu kann die Verabreichung eines Notfallmedikaments durch die Lehrkräfte zählen. Ebenso kann die Teilnahme an der Einweisung in die notfallbedingte Medikamentengabe hinzugehören. Wer diese Hilfeleistung nicht erbringt, kann sich z. B. wegen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar machen.
Informationen zu diesem Thema sind zudem im Schulportal mit Veröffentlichung vom 07.08.2024 / "Hinweise zur Medikamentengabe und -überwachung an öffentlichen Schulen" bereitgestellt worden.
Links/Dokumente:
- Antrag auf Kostenübernahme der Ersten Hilfe in Grundschulen
- Antrag auf Kostenübernahme der Ersten Hilfe in Schulen für alle Schularten außer Grundschulen
- DGUV Information 202-059 „Erste Hilfe in Schulen“
- DGUV Information 204-008 "Handbuch für Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder"
- DGUV Information 202-091 "Medikamentengabe in Schulen"